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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lohn-Outsourcing

 

1.Art und Umfang des Vertrages:

Die nachstehenden Bedingungen gelten für die in der Preisliste aufgeführten und LAZ Mönchengladbach übertragenen Serviceleistungen.

 

2. Ausführung des Vertrages:

Der Kunde liefert die eingabefähigen Belege, bzw. CD oder sonstige Datenträger zur Auswertung an das LAZ Mönchengladbach. Die fertigen Auswertungen können bei dem LAZ Mönchengladbach abgeholt werden. Auf besonderen Wunsch werden sämtliche Unterlagen und Materialien vom LAZ Mönchengladbach dem Kunden per Post oder per E-Mail (eingescannte Unterlagen) zugestellt, soweit der Kunde das LAZ Mönchengladbach hierzu ausdrücklich beauftragt. Der Versand sämtlicher Unterlagen erfolgt sodann auf Gefahr des Kunden. Die für die Auswertung erforderlichen Programme werden vom LAZ Mönchengladbach erarbeitet und vorgehalten. Nachträgliche Programmänderungen, die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgen, werden, soweit sie durchführbar sind, zusätzlich berechnet. Das LAZ Mönchengladbach gewährleistet eine dem heutigen Stand der Datenverarbeitung entsprechende, fachgerechte Behandlung und Verarbeitung des Datenmaterials des Kunden durch geschultes Personal auf leistungsfähigen Datenverarbeitungsanlagen. Das LAZ Mönchengladbach wird dem Kunden Neuentwicklungen und Verbesserungen der Standardauswertungen jeweils anbieten.

 

3. Datenschutz, Datensicherheit, Aufbewahrungspflicht, Unterauftragnehmer:

Sowohl Kunde als auch das LAZ Mönchengladbach verpflichten sich gegenseitig zur Einhaltung des § 11 BDSG. (LAZ beschäftigt einen hausinternen betrieblichen Datenschutzbeauftragten, der gegenüber dem Kunden auf dessen Anforderung namentlich benannt wird).

Das LAZ Mönchengladbach sichert zu, das sämtliche Mitarbeiter auf das Datengeheimnis verpflichtet sind, d.h. diese über ihre Pflichten aus dem BDSG und sonst, Datenschutzvorschriften belehrt sind. Entsprechende von den projektbefassten Mitarbeitern unterzeichnete Verpflichtungsklärungen werden dem Kunden auf dessen Anforderung vorgelegt.

Der Kunde verpflichtet sich, die ihm aus der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Daten der Mitarbeiter des LAZ Mönchengladbach nur für die Erfüllung der Zwecke dieses Vertrages zu verwenden, das Datengeheimnis zu wahren und die eigenen Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

Das LAZ Mönchengladbach verpflichtet sich, die personenbezogenen Daten des BDSG, die es im Zusammenhang mit diesem Vertrag vom Kunden erhält und für diesen verarbeitet und nutz, nur für die Zwecke der Erfüllung dieses Vertrages zu verarbeiten und zu nutzen gemäß den Bestimmungen des § 11 BDSG.

Das LAZ Mönchengladbach gewährleistet die Sicherstellung der nach Anlage zu § 9 BDSG erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

 

Im datenschutzrechtlichen Sinne bleibt „Herr der Daten“ der Kunde. Das LAZ Mönchengladbach ist lediglich während dieses Vertragsverhältnisses im Rahmen seiner vertraglichen Verpflichtungen zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Kunden berechtigt. Ansonsten bleibt der Kunde auch hinsichtlich des Eigentums an diesen Daten Alleinberechtigter, so dass er berechtigt ist, jederzeit die Herausgabe seiner Daten zu verlangen. Für diesen Fall steht das LAZ Mönchengladbach kein Zurückbehaltungsrecht zu und es erfolgt die unverzügliche Herausgabe der Daten an den Kunden. Das LAZ Mönchengladbach ist berechtigt, statt der Übermittlung der Original- Datenträger die Daten auf geeignete Datenträger zu kopieren, die zur weiteren Verwendung beim Kunden geeignet sind, um diese Daten dann sowohl in dieser elektronischen Form als auch ausgedruckt – soweit dies ausdrücklich vom Kunden verlangt wird- unverzüglich herauszugeben. Soweit mit dem Herausgabeverlangen ein nicht unerheblicher zusätzlicher Aufwand bei LAZ Mönchengladbach entsteht und diese Herausgabe nicht mit einer Kündigung aus wichtigem Grund im Zusammenhang steht, kann das LAZ Mönchengladbach den entstehenden Aufwand zu den üblichen Sätzen dem Kunden in Rechnung stellen.

 

Das LAZ Mönchengladbach erteilt sein Einverständnis zur Einbeziehung des ausgelagerten Rechenzentrums in interne Kontrollverfahren und externen Prüfungen, denen der Kunde im Rahmen seiner ordnungsgemäßen und gesetzlichen Organisation unterliegt. Etwaigen internen und externen Prüfern, die im Rahmen von Revisionen, Jahresabschlussprüfungen oder von Amts wegen angeordneten Prüfungen für den Kunden tätig werden, wird das LAZ Mönchengladbach Einsicht und Prüfung ermöglichen, wozu dem Kunden ein ungehindertes und umfassendes Prüfungsrecht eingeräumt wird. Dieses Prüfungsrecht besteht noch 2 Jahre nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund die Beendigung erfolgte, beginnend mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung erfolgte, fort. Der Kunde entbindet das LAZ Mönchengladbach zum Zwecke solcher Prüfungen von der Verschwiegenheitspflicht/ Vertraulichkeit/ Geheimhaltung. Das LAZ Mönchengladbach überwacht den ausgelagerten Bereich laufend. Soweit Feststellungen über aufgetretene Fehler vom LAZ Mönchengladbach getroffen werden, wird dem Kunden entsprechend berichtet.

 

Das LAZ Mönchengladbach obliegt keine Kontrolle einer rechtlichen Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der für den Kunden gespeicherten Daten und Inhalte. Diese Verantwortung übernimmt ausschließlich der Kunde. Das LAZ Mönchengladbach darf Kundenspezifische Daten ausschließlich nach Weisung des Kunden (z.B. zur Einhaltung von Löschungs- und Sperrungspflichten) und im Rahmen dieses Vertrages verarbeiten und/ oder nutzen; insbesondere ist es LAZ Mönchengladbach verboten, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Kunden die kundenspezifischen Daten Dritten auf jedwede Art zugänglich zu machen.

Hingegen ist das LAZ Mönchengladbach im Rahmen des datenschutzrechtlichen Zulässigen während der Geltung dieses Vertrages zur Verarbeitung und Verwendung der Daten des Kunden (z.B. Abrechnungsdaten zwecks Abrechnung von Leistungen gegenüber dem Kunden) berechtigt.

 

Während des Vertragsverhältnisses verpflichtet sich das LAZ Mönchengladbach alle erhobenen, verarbeiteten, genutzten und gespeicherten Daten des Kunden über drei Geschäftsjahre, maximal jedoch für 48 Monate im System vorzuhalten. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, jährlich bzw. vor Beendigung des Vertragsverhältnisses entsprechende Archivierungs- Datenträger beim LAZ Mönchengladbach auf seine Kosten zu bestellen. Eine vorzeitige Löschung von Daten des Kunden ist nur bei gleichzeitiger Anforderung entsprechender Archivierungs- Datenträger durch den Kunden möglich. Das LAZ Mönchengladbach verpflichtet sich, die ihm vom Kunden zur Verfügung gestellten und nicht zurückgegebenen Unterlagen, Vordrucke, Belege, Schriftstücke und Daten sowie die im Zusammenhang mit der Auswertung gewonnene Ergebnisse noch 2 Jahre nach Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund die Beendigung erfolgte, aufzubewahren. Die 2- Jahresfrist beginnt mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem die Beendigung erfolgt. Die handels- und steuerlichen Vorschriften über die Buchführungs- und Aufbewahrungspflicht des Unternehmens verpflichten allein den Kunden.

Das LAZ Mönchengladbach kann Unteraufträge vergeben, hat aber dem Unterauftragnehmer die vorgenannten Verpflichtungen aufzuerlegen.

  

4. Eigentum und Urheberrecht:

Die vom LAZ Mönchengladbach gestellten organisatorischen Unterlagen, Systeme, Programme und Vordrucke verbleiben als geistiges Eigentum beim LAZ und sind urheberrechtlich geschützt. Sie können auch bei vereinbarter besonderer Vergütung nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung vom LAZ Mönchengladbach vom Kunden – auch in abgeänderter oder ergänzter Form- verwendet werden.

 

5. Gewährleistung und Haftung:

Das LAZ Mönchengladbach führt die übernommene Arbeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und Ingenieures aus. Ergeben sich Fehler, die vom LAZ Mönchengladbach zu vertreten sind, hat das LAZ Mönchengladbach die Auswertung kostenlos zu wiederholen. Offensichtliche Mängel sind – insbesondere bei Lohn-  und Gehaltsabrechnungen wegen der 2- monatlichen tariflichen Ausschluss Frist- spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung, versteckte Mängel nach deren Entdeckung innerhalb der 1- jährigen Verjährungsfrist, das LAZ Mönchengladbach schriftlich anzuzeigen. Nach Ablauf dieser Fristen verliert der Kunde sein Recht auf Nacherfüllung. Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen einer fehlerhaften Leistung vom LAZ Mönchengladbach sind – soweit gesetzlich zulässig- ausgeschlossen. Entsteht dem Kunden ein Schaden wegen verspäteter Versendung der Auswertung – unter anderem wegen nicht verfügbarer elektronischer Datenübertragung- so kann der Kunde Ansprüche bis zur Höhe des Betrages der Kosten, das LAZ Mönchengladbach für die Auswertung in Rechnung gestellt hat, erheben. Der Nachweis des Schadens obliegt dem Kunden. Handelt das LAZ Mönchengladbach oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig, so haftet das LAZ Mönchengladbach. Die Haftung ist auf 6 Monatsumsätze, welche für die fehlerhafte Auswertung getätigt wurden, beschränkt. Keine Haftung übernimmt das LAZ Mönchengladbach bei Fehlern und Schäden, die

a) durch verspätete Anlieferung des Datenmaterials durch den Kunden,

b) durch fehlerhafte oder unvollständige Unterlagen des Kunden,

c) durch fehlerhafte, nicht- oder schwerlesbare Informationen des Kunden,

d) durch fehlerhaft übermittelte Daten,

e) durch sonstige vom Kunden zu vertretende Fehler entstehen.

Bei Ausfall der Maschinenanlage versucht das LAZ Mönchengladbach unverzüglich die Arbeiten auf einer anderen EDV- Anlage durchzuführen. Bei Streik oder höherer Gewalt, welche die Erfüllung des Auftrages unmöglich machen, entfällt eine Haftung vom LAZ Mönchengladbach. Bei Erstellung, Ergänzung und Änderung von Programmen ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich nach Erhalt der ersten Auswertung deren Richtigkeit zu überprüfen, damit Programmfehler sofort berichtigt werden können. Sind wegen fehlerhaften Programmen die Auswertungen zu wiederholen, so hat dies vom LAZ Mönchengladbach kostenlos zu geschehen. Alle weitergehenden Ansprüche sind - soweit  gesetzlich zulässig- ausgeschlossen. Ohne Nachfristsetzung ist der Kunde grundsätzlich nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

 

6. Vertragsdauer und Kündigung:

Der Vertrag läuft vorerst für ein Jahr. Wird der Vertrag nicht drei Monate vor Ende seiner Laufzeit schriftlich gekündigt, so verlängert er sich jeweils um ein Jahr. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Ein Telefax genügt dieser Form, nicht aber eine E-Mail. Bei Nichteinhaltung der Kündigungsfrist durch den Kunden ist dieser verpflichtet, drei Monatssätze aus dem Mittel der letzten zwölf Monate an das LAZ Mönchengladbach zu bezahlen, soweit das LAZ Mönchengladbach keinen höheren bzw. der Kunde keinen niedrigeren Schaden nachweist.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Kunde in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, trotz Mahnung mit der Entrichtung des sich aus der jeweils gültigen Preisliste ergebenden Zahlbetrages in Höhe eines Betrages in Verzug gekommen ist, der den Betrag für zwei Monate erreicht.

 

7. Haftung des Kunden:

Erfüllt der Kunde seine Verpflichtung zur Ausführung des Vertrages nicht oder nicht vollständig, lässt er insbesondre die bei ihm anfallenden EDV- Arbeiten, soweit sie Vertragsgegenstand sind, ganz oder teilweise nicht vom LAZ Mönchengladbach ausführen, hat der Kunde das LAZ Mönchengladbach den hieraus entstehenden Umsatzeingang als Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu erstatten. Der Kunde ist verpflichtet, drei Monatsumsätze aus dem Mittel der letzten zwölf Monate an das LAZ Mönchengladbach zu bezahlen, soweit das LAZ Mönchengladbach keinen höheren bzw. der Kunde keinen niedrigeren Schaden nachweist.

 

8. Preise:

Es werden die Preise der jeweils gültigen Preisliste zzgl. der jeweils gültigen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. Werden mit neuen Preislisten Preise nach oben verändert und in Rechnung gestellt, so hat der Kunde ein außerordentliches Kündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der neuen Preise. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist für den Kunden verwirkt, wenn dieser zwei Rechnungen aufgrund der neuen nach oben veränderten Preise bezahlt hat. Alle Rechnungen sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung netto ohne Abzug von Skonto zur Zahlung fällig. Der Kunde erteilt dem LAZ Mönchengladbach eine Einzugsermächtigung. Wird die Rechnung vom LAZ Mönchengladbach aufgrund einer Einzugsermächtigung per Lastschrift zum Fälligkeitstag oder später eingezogen und widerspricht der Kunde bei Weiterführung seine von dem Einzug betroffenen Bankkontos nicht innerhalb einer Prüfungsfrist von 21 Tagen nach Lastschrifteinzug gegenüber der Bank, so gilt der Lastschrifteinzug auch gegenüber dem LAZ Mönchengladbach als endgültig genehmigt.

Eine Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit vom LAZ Mönchengladbach bestrittenen Gegenansprüchen des Kunden ist nicht statthaft, es sei denn, dass diese Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist das LAZ Mönchengladbach berechtigt, die Durchführung der laufenden Arbeiten zu verweigern und an übergebenden Unterlagen ein Rückhaltungsrecht auszuüben, soweit dem keine gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. Bei Überschreitung der Zahlungsziele sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basissatz zu bezahlen. Weitergehende Ansprüche vom LAZ Mönchengladbach bleiben hiervon unberührt.

 

9. Schlussbestimmungen:

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit. Dies gilt auch für die Änderung der Schriftformklausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Erfüllungsort für beide Teile ist Mönchengladbach. Als Gerichtsstand wird gemäß § 38 ZPO Mönchengladbach vereinbart, soweit es sich bei den Vertragsparteien um Kaufleute handelt. Es gilt deutsches Recht, insb. HGB und BGB. Die Anwendung von UN- Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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